BMF: Nutzungsdauer von Computern und Software auf ein Jahr herabgesetzt

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Die Abschreibungsdauer von Computerhardware und Software wurde überdacht und auf ein Jahr reduziert. Das Schreiben kann hier heruntergeladen werden. Bisher mussten Computerhard- & Software über die Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Ausnahme waren selbstständige Anschaffungen innerhalb der GWG-Regelung. Diese Nutzungsdauer wurde nun auf ein Jahr verkürzt. 

Folgende Systeme sind wohl von der Regelung betroffen:

  • Computer
  • Desktop-Computer
  • Notebooks & Laptops
  • Desktop-Thin-Clients
  • externe Speicher und Datenverarbeitungsgeräte
  • externe Netzteile
  • peripheriegeräte

Unter Rz. 3ff. ist im BMF-Schreiben eine detailierte Auflistung zu finden.

Auch für Restabschreibungen sind sowohl für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens als auch des Betriebsvermögens möglich.

Beispiel 1: 

Als Gewerbetreibender kaufen Sie sich am 01.03.2021 einen neuen PC mit Anschaffungskosten von 2000 € (netto). Hier kann die GWG-Regelung nicht mehr in Anspruch genommen werden, da die Anschaffungskosten über 800 € betragen. Da aber laut BMW die Nutzungsdauer nicht länger als 12 Monate beträgt, können die Anschaffungskosten sofort im Jahr 2021 steuerlich abgesetzt werden, obwohl die Nutzungsdauer über das aktuelle Wirtschaftsjahr hinausragt, bzw. in ein folgendes hineinreicht. Betriebsausgaben in 2021 sind somit: 2000 €.

Beispiel 2: 

Sie haben sich bereits letztes Jahr zum ersten März einen neuen Computer gekauft zum Wert von 1000 € (netto) gekauft. Bisher nahmen Sie eine Nutzungsdauer von drei Jahren an. Deshalb haben Sie bereits aufgrund der AfA 278 € (netto) abgeschrieben. Den Restbetrag von 722 € können Sie komplett in 2021 als Aufwand abziehen. 

Hinweis: Wir sind nicht vom Steuerfach und können keine Beratung leisten. Dies sind Hinweise die Sie am besten mit Ihrem Steuerberater besprechen. Wir können für die dargestellten Informationen weder Haftung noch die Garantie der Richtigkeit übernehmen.